Ankündigung Satzung der Akademie

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  • Satzung der Akademie


    Satzung der Akademie




    § 1 Organe der Akademie

    (1) Die gesamte Verantwortung für den Aus- und Fortbildungsbetrieb der Akademie liegt bei der Akademieleitung (AL5). Deren Aufgaben sind die folgenden:
    1. Der Akademieleitung ist zuständig für die Erstellung der Dienstpläne, verteilt die Unterrichtseinheiten und weitere Aufgaben an die Professoren.
    2. Sie führt die Aufsicht über das Personal (Professoren) und die Prüfungsgremien (für Spezialausbildungen und den Kommandokurs).
    3. Sie fungiert als aktiv unterrichtender Professor.
    4. Sie bewertet die Professoren.
    (2) Für die Ausbildung der Offiziere sind die Professoren zuständig. Sie erteilen Fachkurse (altes Kurssystem), erläutern die Basis- und Aufbaukurse (neues Kurssystem) und nehmen zu allen Kursen die Prüfungen ab. Offiziere ab dem Rang Lieutenant können sich für den Posten eines Professors bewerben.


    § 2 Fach-, Basis- und Aufbaukurse

    (1) Jeder Kadett, Offiziersanwärter und Offizier kann sich, nach Bestehen des Grundkurses und des Allgemeinen Kurses, bei der Akademie für Fach-, Basis- und Aufbaukurse anmelden. Die Akademieleitung lädt Offiziersanwärter spätestens ab dem Rang 2nd Grade selbständig zu einem Fach- bzw. Basis- und Aufbaukurs ein. Voraussetzung für das Absolvieren eines Aufbaukurses ist das Bestehen des zugehörigen Basiskurses bzw. vorherigen Aufbaukurses (nur für Taktik).
    (2) Die Anmeldung erfolgt per e-Mail an akademie@starfleetonline.de oder über ein anderes Medium direkt bei der Akademie-Leitung oder einem Professor. Sie wird durch eine Einladung bestätigt.
    (3) Ein unentschuldigtes Versäumnis der Einladung zu einem Fachkurs bzw. einer Prüfung, wird mit einer Sperrfrist von drei Wochen (RL-Zeit) bestraft. Nach Ablauf dieser Frist und erneuter Anmeldung kann der Kurs bzw. die Prüfung erneut erteilt bzw. abgelegt werden.
    (4) Fach-, Basis- und Aufbaukurse vermitteln theoretisches Wissen und schließen mit einer theoretischen Prüfung ab, deren Termin gesondert zwischen Professor und Prüfling vereinbart wird. Fachkurse werden im Frontalvortrag an der Akademie abgehalten. Basis- und Aufbaukurse werden nur in Form eines Skripts übersandt, zu dem bis vor der Prüfung Fragen gestellt werden können. Zwischen dem Fachkurs bzw. der Übersendung der Unterlagen für Basis- und Aufbaukurse und Prüfung müssen mindestens drei Tage liegen.
    (5) Für die theoretische Prüfung für Fachkurse gelten die folgenden Bestimmungen:

    1. Das Mitbringen von Kursunterlagen in den Prüfungsraum ist verboten. Täuschungsversuche werden als „Durchfallen“ gewertet.
    2. Die Prüfung besteht aus neun Fragen, für deren Beantwortung der Prüfling jeweils 90 Sekunden Zeit zur Verfügung hat.
    3. Sie gilt als bestanden, wenn mindestens fünf Fragen richtig beantwortet wurden.
    4. Nach dem Bestehen der Prüfung wird dies im Forum bekannt gegeben und der Prüfling erhält das jeweilige Fachausbildungsabzeichen.
    5. Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann sie nach sieben Tagen wiederholt werden.
    6. Sollte sie auch im zweiten Anlauf nicht bestanden werden, so ist der Prüfling für die Ausbildung im betreffenden Fachgebiet für vier Monate (RL-Zeit) gesperrt.
    7. Der Prüfling hat die Möglichkeit, innerhalb von drei Tagen schriftlich bei der Akademieleitung Einspruch gegen sein Prüfungsergebnis einzulegen. In diesem Fall wird seine Prüfung durch einen neuen Professor beurteilt. Dessen Entscheidung ist nur bei der Rollenspielleitung anfechtbar, deren Entscheidung letztlich unanfechtbar ist.
    (6) Für die theoretische Prüfung für Basis- und Aufbaukurse gelten abweichend die folgenden Bestimmungen:

    1. Vor der Prüfung (entweder im Vorhinein oder noch unmittelbar vor der Prüfung) können Fragen zu den Kursinhalten gestellt werden, die vom anschließend prüfenden Professor beantwortet werden.
    2. Das Mitbringen von Kursunterlagen in den Prüfungsraum ist ausdrücklich erlaubt, um sich deren Nutzung als "Nachschlagewerke" bereits frühzeitig anzugewöhnen. Inhalte sind dennoch in eigenen Worten wiederzugeben. 1:1-Kopien von Texten aus dem Kurs gelten als Täuschungsversuche und werden als „Durchfallen“ gewertet.
    3. Die Prüfung besteht aus neun Fragen unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade, für deren Beantwortung der Prüfling jeweils nur eine begrenzte Zeit, die jeweils genannt wird, zur Verfügung hat. Bei den Fragen können unterschiedlich viele Punkte erreicht werden.
    4. Sie gilt als bestanden, wenn mindestens die Hälfte der erreichbaren Punkte erreicht wurde.
    5. Im Übrigen gelten die Regelungen des Abs. 5 analog.


    § 2a Umstellung auf neues Kurssystem

    (1) Die Akademie wurde beauftragt, schrittweise ein neues System mit Basis- und Aufbaukursen für die Posten einzuführen, welches das alte System mit den vorhandenen Fachkurse ablöst. (vgl. § 31 Abs. 1a SFO-Regelwerk)
    (2) Die Ablösung erfolgt jeweils fachweise. Die Akademie verkündet die Ablösung von Kursen offiziell.
    (3) Während der Ablösung existieren die Fachkurse des alten Systems sowie die Basis- und Aufbaukurse des neuen Systems parallel. Die Übergangsfrist pro Fach bzw. Kurs, während der die jeweiligen Kurse parallel gültig sind, beträgt jeweils mindestens sechs Monate ab
    Inkraftsetzung des/der neuen Kurses/Kurse.
    (4) Die Akademie erinnert Spieler*innen, die aufgrund der Regelung, dass die alten Fachkurse ihre Gültigkeit verlieren, ab zwei Monaten vor Ende der Ablöse-Frist regelmäßig an die Erforderlichkeit des Aufbaukurses.


    § 2b Ablauf des Anerkennungsverfahrens für alte Fachausbildungen

    (1) Folgende Spieler*innen erhalten Prüfungserleichterungen bei den neuen Kursen:
    1. Spieler*innen, die den alten Fachkurs bereits abgelegt haben und deren HC höchstens Ens ist, bekommen Erleichterungen für den jeweiligen Basiskurs
    2. Spieler*innen, die den alten Fachkurs bereits abgelegt haben und deren HC mindestens Ltjg ist, bekommen Erleichterungen für den jeweiligen Basis- und Aufbaukurs
    3. Spieler*innen, die aktiv und maßgeblich an der Erstellung des jeweiligen neuen Kurses mitgearbeitet haben (Einzelfall-Entscheidung der Akademie-Leitung)
    An die Stelle der Prüfung tritt dann teils ein Rückmeldeverfahren, um die Lektüre des neuen Kurses zu bestätigen. Spieler*innen, die als Professor*inn*en an der Akademie arbeiten möchten und nicht unter c. fallen, müssen in jedem Fall eine Prüfung ablegen. Die Anerkennung alter Fachkurse ist auch nach Ablauf der Übergangsfrist noch möglich.
    Abs. 2 - 7 (Anerkennungsverfahren)
    (2) Die Anmeldung für das Anerkennungsverfahren erfolgt, unter Nennung des anzuerkennenden Fachkurses, per e-Mail an Akademie@starfleetonline.de oder über ein anderes Medium direkt bei der Akademie-Leitung oder einem Professor. Sie wird durch die Übersendung des Skripts für den anzuerkennenden Basis- bzw. in der Folge Aufbaukurs bestätigt (Beginn der Lektürephase) und mit einer Bitte um Nennung eines Termins für das Anerkennungsgespräch verbunden. Nach Terminvereinbarung erfolgt eine Bestätigung des Termins.
    (3) Ein unentschuldigtes Versäumen des vereinbarten Termins wird analog zu § 2 Abs. 3 sanktioniert.
    (4) Das Anerkennungsgespräch findet in den IRC-Räumen der Akademie statt, wird allerdings auf Offgame-Ebene, d.h. von Spieler zu Spieler, geführt. Das Gespräch hat folgende Inhalte:
    1. allgemeine Punkte wie Aufbau, Struktur und Aufmachung
    2. Fragen, Anmerkungen, Wünsche und Verbesserungsvorschläge
    3. Tauglichkeit des Kurses als Nachschlagewerk
    4. Abhängig vom jeweiligen Kurs Diskussion der konkreten Änderungen oder Neuerungen im Vergleich zum alten Fachkurs
    5. Evaluation des Fragenkatalogs, d.h. es wird eine handvoll Fragen gestellt und die Meinung des/der Spielers/Spielerin zum Verständnis und Schweregrad der Frage abgefragt. Die Lösungen werden gemeinsam anhand der Kursunterlagen erarbeitet.
    (5) Das Anerkannungsverfahren gilt nur dann als nicht bestanden, wenn der/die Spieler*in sich während der Lektürephase offensichtlich nicht mit dem Kurs beschäftigt hatte oder
    diesen offensichtlich gar nicht verstanden hat.
    (6) Wurde das Verfahren bestanden, wird der Abschluss für den jeweiligen neuen Kurs eingetragen und das entsprechende Abzeichen vergeben.
    (7) Wurde das Verfahren nicht bestanden, kann das Gespräch nach frühestens einer Woche wiederholt werden. Wird es dann erneut aufgrund nicht erfolgter Lektüre nicht bestanden, ist beim dritten Versuch, nach erneuter Sperrfrist, das Ablegen der regulären Prüfung erforderlich.


    § 3 Spezialausbildung

    (1) Die Spezialausbildung ist eine Ausarbeitung zu einem selbstgewählten oder beim Prüfungsgremium für die Vergabe der Spezialausbildung (PVS) angeforderten Thema.
    (2) Jeder Offizier ab dem Rang eines Lieutenant kann sich für eine Spezialausbildung anmelden, vorausgesetzt, der Offizier verfügt über den Fachkurs bzw. alle Aufbaukurse im betreffenden Fachbereich. Bevor eine weitere Spezialausbildung angemeldet werden darf, muss der Offizier seine zuletzt angemeldete Spezialausbildung abgeschlossen oder abgebrochen haben.
    Abs. 3 - 14 (Detailregelungen)
    (3) Das PVS besteht aus fünf Mitgliedern:
    1. Ein Mitarbeiter der Akademie
    2. ein Mitarbeiter aus Abteilung 4
    3. ein Teilnehmer aus Abteilung 6
    4. einem von der Akademieleitung bestimmten, fachlich versierten Offizier
    5. und einem Teilnehmer des Korrekturbüros.
    Den formalen Vorsitz über das PVS übernimmt der Mitarbeiter der Akademie. Außerdem dient ein Mitglied des PVS dem Offizier als Ansprechpartner und Betreuer.
    (4) Bei der Anmeldung einer Spezialausbildung müssen die folgenden Punkte beachtet werden:
    1. Die Anmeldung erfolgt schriftlich an die Leitung der Akademie und muss das Thema der Ausarbeitung, sowie einen kleinen Umriss der Ausarbeitung (geplante Gliederungspunkte etc.) beinhalten.
    2. Wird in der Bewerbung um ein vom PVS gestelltes Thema gebeten, muss kein Umriss der Ausarbeitung eingereicht werden, da das PVS Vorgaben bezüglich Gliederungspunkten macht, welche dann erfüllt werden müssen.[/indent](5) Im Fall eines selbst gewählten Themas stellt die Akademieleitung ein PVS zusammen, welches über die Zulassung des eingereichten Themas, unter Berücksichtigung des Umrisses, zur Spezialausbildung entscheidet. Es setzt den Offizier schriftlich über seine Entscheidung in Kenntnis.
    (6) Wird das Thema nicht zugelassen, kann sich der Offizier mit einem anderen oder abgewandelten Thema erneut anmelden oder um ein Thema vom PVS bitten.
    (7) Entscheidet sich der Offizier für ein vom PVS vorgegebenes Thema, kann er unmittelbar nach Bekanntgabe des Themas mit der Ausarbeitung beginnen.
    (8) Die Ausarbeitung ist in einem Zeitraum von 6 Monaten fertig zu stellen. Eine Verlängerung der Abgabefrist kann bei der Akademieleitung, mit Begründung, beantragt werden.
    (9) Nach Abschluss der Arbeit wird die Ausarbeitung beim PVS-Vertreter der Akademie eingereicht und von diesem an die anderen Mitglieder des PVS weitergeleitet.
    (10) Das PVS begutachtet die eingereichte Ausarbeitung, stellt Kritikpunkte zusammen und kann eine Verteidigung einberufen, wenn Mängel vorliegen.
    (11) Wird vom PVS eine Verteidigung einberufen, so wird der Offizier geladen, um seine Ausarbeitung gegenüber den vom PVS vorgebrachten Beanstandungen zu verteidigen.
    (12) Der Offizier hat die Möglichkeit, nach der Verteidigung seine Ausarbeitung zu überarbeiten und danach erneut einzureichen. Das PVS prüft die Arbeit erneut und ruft eine weitere Verteidigung ein, sollten erneut Mängel auftreten, wobei der Offizier seine Ausarbeitung anschließend nicht noch einmal überarbeiten kann.
    (13) Das PVS entscheidet über die Vergabe der Spezialausbildung unter Einbeziehung der, zu dieser Ausarbeitung, gemachten Gutachten und der Verteidigung(en) und bewertet die Ausarbeitung als:
    1. Summa cum laude (mit höchstem Lob bestanden)
    2. Magna cum laude (mit großem Lob bestanden)
    3. Cum laude (mit Lob bestanden)
    4. Rite (bestanden)
    5. Non rite (nicht bestanden)
    (14) Das PVS teilt seine endgültige Entscheidung dem Offizier mit Begründung per Email mit.
    (15) Wird die Spezialausbildung bestanden, so erhält der Offizier das Spezialausbildungsabzeichen, welches das jeweilige Fachausbildungsabzeichen ersetzt. Die Ausarbeitung wird in den Downloads der Akademie hinterlegt.
    (16) Wird die Spezialausbildung nicht bestanden oder abgebrochen, so ist der Offizier zwei RS-Jahre für die Spezialausbildung in diesem Fachbereich gesperrt. Danach kann er eine neue Anmeldung zu einem anderen oder vom PVS angeforderten Thema einreichen.
    (17) Der Offizier hat nach Erhalt seines Ergebnisses sieben Tage Zeit, um Einspruch gegen die Entscheidung des PVS einzulegen. Dieser Einspruch erfolgt schriftlich an die Akademieleitung und das Sternenflottenkommando und muss eine Begründung enthalten. Die Akademieleitung prüft in Rücksprache mit dem Sternenflottenkommando den Einspruch und stellt im Bedarfsfall ein Revisions-PVS, bestehend aus 3 neuen Mitgliedern, zusammen:
    1. ein Mitarbeiter der Akademie, welcher am ersten PVS nicht beteiligt war,
    2. ein Mitarbeiter aus Abteilung 4, welcher am ersten PVS nicht beteiligt war
    3. und ein Mitglied des Sternenflottenkommandos.
    Das Revisions-PVS entscheidet über die endgültige Vergabe der Spezialausbildung. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Den Vorsitz über das Revisions-PVS bekommt der Mitarbeiter der Akademie.


    § 4 Kommandokurs und theoretische Kommandoprüfung

    (1) Voraussetzung für die Anmeldung zum Kommandokurs ist die Übernahme eines Kommandopostens (CO, XO, 2O) oder die Vorbereitung auf diesen.
    (2) Es werden nur Offiziere geladen, die von ihren Kommandanten und/oder der Personalabteilung angemeldet wurden.
    (3) Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen Kommandokurs und sowohl einer theoretischen als auch einer praktischen Kommandoprüfung.
    (4) Für die theoretische Prüfung gelten die Bedingungen für die übrigen Fachkurse analog.
    (5) Das Bestehen der theoretischen Prüfung ist zugleich der Zugang zur praktischen Prüfung.


    §5 Praktische Kommandoprüfung

    Abs. 1 - 10 (Prüfungsordnung)
    1) Zur praktischen Kommandokursprüfung wird der Kommandoanwärter nur zugelassen, wenn er mindestens drei Übungsmissionen absolviert hat.
    Übungsmissionen können sowohl auf dem Stammschiff als auch als Missionen außer der Reihe stattfinden und dürfen keine Fun-Missionen sein. Jede Übungsmission muss bei der Akademie angemeldet werden; Missionen außer der Reihe werden im Anmeldungsthread als sol-che gekennzeichnet. Jede Mission wird vom Kommandoanwärter bewertet und die Punkte werden zusätzlich zum Punkte- auch an den Akademieverteiler geschickt.
    Übungsmissionen werden von einem CO oder, ersatzweise, Akademie-Mitglied bewertet. Der Bewerter steht dem Kommandoanwärter auch als Ansprechpartner zur Seite. Übungsmissionen auf Stammschiffen können vom Bewerter unterbrochen und selbständig weitergeführt werden, wenn die Mission zu scheitern droht und es sich beim Bewerter um einen CO handelt ("Missionsrettung"). Eine so abgebrochene Mission wird nicht gewertet.
    Anhand der schriftlichen Bewertungen entscheidet die Akademie, ob sie den Kommandoan-wärter zur praktischen Prüfung zulässt oder ihn ablehnt. Die Entscheidung ist jeweils zu begründen. Der Kommandoanwärter kann sich nach mindestens einer weiteren Übungsmissionen wieder zur praktischen Prüfung anmelden.
    Eine weitere Anmeldung ist jedoch nicht mehr möglich, wenn der Kommandoanwärter drei Mal nicht zugelassen wurde. Der Kommandoanwärter wird dann für die Dauer von sechs Monaten für die praktische Kommandokursprüfung gesperrt.
    Gegen diese Entscheidung kann der Kommandoanwärter beim Sternenflottenkommando Einspruch einlegen. Das Sternenflottenkommando prüft anschließend die eingereichten Berichte und Missionslogbücher und entscheidet, ob es der Entscheidung der Akademie zustimmt oder ihr widerspricht.
    (2) Bei der praktischen Kommandoprüfung plant der Kommandoanwärter auf seinem Stammschiff eine Mission, leitet diese und spielt in ihr den Kommandanten.
    (3) Die Prüfung findet auf dem Stammschiff statt, d.h., sie findet an dem Wochentag statt, an dem das Stammschiff planmäßig fliegt. Der genaue Termin wird zwischen Kommandoanwärter und Kommandanten des Stammschiffes festgelegt und der Akademieleitung per Email mitgeteilt. Sollte der Kommandant keinen naheliegenden Termin für die Prüfung gewährleisten können oder hat der Kommandoanwärter kein Stammschiff, so kann die Prüfung in Absprache mit den Kommandanten der Flotte auch auf jedem anderen aktiven Schiff der Flotte erfolgen. In diesem Fall werden die Aufgaben aus Abs. 3 und 4, die die Kommandocrew betreffen, von der Kommandocrew des Schiffes übernommen, auf dem die Prüfung stattfindet.
    (4) Für die Prüfungsmission gelten die folgenden Bedingungen:
    1. Bei der Prüfungsmission handelt es sich um eine zweistündige Mission.
    2. Der Kommandoanwärter plant die Mission und reicht spätestens sieben Tage vor deren Beginn einen groben Ablaufplan bei der Akademie ein. Diese kann die Planung unter Angabe von Gründen ablehnen und vom Kommandoanwärter die Ausarbeitung einer neuen Planung fordern.
    3. Die Postenvergabe vor der Mission wird vom Kommandoanwärter durchgeführt.
    4. Die Leitung der Mission hat der Kommandoanwärter inne. Innerhalb der Mission über-nimmt der Kommandoanwärter den Posten des Kommandanten (CO).
    5. Den Posten des Ersten Offiziers (XO) übernimmt der CO oder der Erste Offizier des Stammschiffs. Ist der Kommandoanwärter der Erste Offizier des Stammschiffs, so übernimmt der CO oder der Zweite Offizier des Stammschiffs den Posten des Ersten Offiziers.
    6. Die Bepunktung der in der Mission anwesenden Offiziere übernimmt der Kommandoan-wärter. Der Kommandoanwärter teilt seinen Prüfern die Bepunktung, mit Begründung, der Anwesenden mit und schickt das Punktedokument an den Punkteverteiler. Der Kommando-anwärter selbst wird durch den Kommandanten und Ersten Offizier des Stammschiffes bepunktet. Ist der Kommandoanwärter der Erste Offizier des Stammschiffs, so wird er vom Kommandanten und Zweiten Offizier des Stammschiffs bepunktet.
    (5) Die Bewertung wird von einem Prüfungsgremium vorgenommen, welches sich wie folgt zusammensetzt:
    1. Der Kommandant des Stammschiffs,
    2. ein Mitarbeiter der Akademie
    3. und ein Mitglied der Personalleitung oder des Sternenflottenkommandos
    (6) Die Mitglieder des Prüfungsgremiums können in der Prüfungsmission einen Posten über-nehmen oder ein „ASS“ spielen. In diesem Fall werden auch sie vom Kommandoanwärter bepunktet. Alternativ können die Prüfer der Prüfung auch als Beobachter beiwohnen.
    (7) Das Prüfungsgremium bewertet die Mission anhand der Bewertungskriterien für die prak-tische Kommandoprüfung und drückt sein Urteil, mit Begründung, in den folgenden Graden aus:
    1. Summa cum laude (mit höchstem Lob bestanden)
    2. Magna cum laude (mit großem Lob bestanden)
    3. Cum laude (mit Lob bestanden)
    4. Rite (bestanden)
    5. Non rite (nicht bestanden)
    (8) Wird die praktische Prüfung bestanden, so erhält der Kommandoanwärter den Kommandoribbon und das Zeugnis über die Befähigung zum Führen eines Kommandos.
    (9) Wird die praktische Prüfung nicht bestanden, so ist der Kommandoanwärter für 6 Monate (RL-Zeit) für die Kommandoausbildung gesperrt.
    (10) Das Ergebnis wird dem Kommandoanwärter noch am Abend der Mission vom Prüfungs-gremium mitgeteilt. Um dies zu gewährleisten, hat der Prüfling das Punktedokument für die Mission unmittelbar im Anschluss einzureichen, bei der Akademie und an den Punkteverteiler. Die Akademie leitet das Punktedokument nach der Besprechung mit dem Prüfling, unter Wahrung der vorgeschriebenen Fristen, an die Personalabteilung weiter.


    §6 Fortbildungen

    (1) Fortbildungen sollen dazu beitragen, den Wissensstand der Offiziere zu erweitern. Es können für alle Fachbereiche Fortbildungen angeboten werden, mit denen Wissen vermittelt wird, das die Fachausbildung ergänzt oder vertieft.
    Abs. 2 - 7 (Detailregelungen)
    (2) Dozenten für Fortbildungen können sowohl Professoren der Akademie als auch freie Mit-arbeiter der Akademie (Gastdozenten) sein, die allein für die Fortbildung eingesetzt werden. Gastdozenten müssen die Fachausbildung in dem entsprechenden Fachbereich haben und werden für ihre Lehrtätigkeit bepunktet.
    (3) Die Fortbildungsunterlagen sind der Akademie vorzulegen. Diese entscheidet über die Zulassung der Fortbildung. Ebenso hat sie das Recht, Veränderungen vorzunehmen oder vom einreichenden Offizier zu verlangen.
    (4) Die Akademie-Leitung legt mit dem Dozenten drei Termine für die Fortbildung fest und teilt diese der Flotte mit. Nach einer Anmeldefrist von einer Woche wird an dem Termin mit den meisten angemeldeten Teilnehmern und ggf. auch an einem weiteren Termin die Fortbil-dung angeboten. Die Akademie kann eine Mindestteilnehmerzahl festlegen, ohne die die Fortbildung nicht stattfindet.
    (5) Jeder Offizier und Offiziersanwärter darf sich für eine Fortbildung anmelden, wenn er in diesem Bereich eine Fachausbildung besitzt.
    (6) Fortbildungen sind offizielle Veranstaltungen der Akademie und Anmeldungen dazu sind verbindlich. Für Abwesenheiten gelten die gleichen Regelungen wie für jede Akademieveran-staltung.
    (7) Die Fortbildung schließt ohne Prüfung ab. Ein Abzeichen wird nicht vergeben. Eine Teilnahmebescheinigung wird ausgestellt.


    § 7 Abmeldungen

    (1) Alle Anmeldungen und Zusagen zur Teilnahme an Akademieveranstaltungen (Fachkurse, gesonderte Fragetermine für Basis- und Aufbaukurse, Prüfungen, Fortbildungen und von der Akademieleitung einberufene Sitzungen der Akademiebelegschaft) sind verbindlich. Die Fertigung regelwerkskonformer Abmeldungen bei Verhinderung ist daher Pflicht.
    (2) Die Akademieleitung behält es sich vor, Offiziere, die an zwei oder mehr für sie verbindli-chen Veranstaltungen der Akademie unentschuldigt nicht teilgenommen haben, mit einer einmonatigen Sperre für die Anmeldung zu weiteren Akademieveranstaltungen zu belegen.
    (3) Betrifft ein Versäumnis einen Mitarbeiter der Akademie, behält sich die Akademieleitung bei wiederholten Verfehlungen disziplinarische Maßnahmen gemäß Regelwerk vor.


    §8 Vertraulichkeit

    (1) Die Fragenkataloge sind als vertraulich eingestuft; sie dürfen weder in Auszügen noch komplett, an Dritte weitergegeben werden. Bei Verfehlungen behält sich die Akademieleitung disziplinarische Maßnahmen gemäß Regelwerk vor.
    (2) Die Arbeit des PVS ist vertraulich. Insbesondere ist zu beachten, dass Offiziere, die Teile eines Revisions-PVS sein könnten, keine Kenntnisse von den Vorgängen im ersten PVS er-langen. Das Sternenflottenkommando ist hiervon ausgenommen.


    §9 Bepunktung

    (1) Bepunktungen werden monatlich durchgeführt.
    (2) Der Akademieleiter erhält 1 - 5 Punkte und wird durch das Sternenflottenkommando bepunktet.
    (3) Die Bepunktung der Professoren und der freien Mitarbeiter erfolgt rechnerisch und wird vom Akademieleiter durchgeführt. Sie beruht auf folgenden Regeln:
    1. Je durchgeführtem Fachkurs und abgenommener Prüfung 0,5 Punkte
    2. Je Abnahme einer praktischen Kommandokursprüfung 1 Punkt
    3. Je Mitarbeit in einem Gremium zur Vergabe von Spezialausbildungen 1 Punkt
    (4) Existieren in Sonderfällen einzelne Posten nicht oder besteht Personalunion, welche zur Folge hätte, dass sich jemand selbst bepunkten würde, bestimmt der Akademieleiter abweichende Zuständigkeitsregeln für die Bepunktung oder ruft das Sternenflottenkommando um Entscheidung an.
    gez.
    Captain Daures

    Leiter der Akademie

    Dieser Beitrag wurde bereits 20 mal editiert, zuletzt von Jethro Willingston () aus folgendem Grund: Überarbeitung für die Umsetzung des neuen Kurssystems im Auftrag der Akademieleiterin